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Satzung

 

Trägerverein Argonauten e.V.

 

Trägerverein des Seepfadfinderstammes Argonauten

im Deutschen Pfadfinderbund Mosaik

 

 

Urnenstr. 7
51069 Köln

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „Trägerverein Argonauten“ mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.).

(2)        Er hat seinen Sitz in 51069 Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Wesen und Zweck

(1)        Der Trägerverein Argonauten e.V. hat als Vereinszweck, die Jugendarbeit in Köln-Dellbrück materiell zu unterstützen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Jugendgruppenarbeit des Seepfadfinderstammes Argonauten sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte verwirklicht.

Der Seepfadfinderstamm Argonauten ist als Mitglied im Deutschen Pfadfinderbund Mosaik (DPBM) als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG anerkannt.

(2)        Der Trägerverein Argonauten nimmt nach Auftrag durch die Stammesführung des Seepfadfinderstammes Argonauten dessen Interessen gegenüber Behörden sowie Dritten wahr.

(3)        Er ist Rechtsträger des Seepfadfinderstammes Argonauten und damit unmittelbar mit der Förderung der Jugendpflege befasst.

(4)        Der Trägerverein Argonauten e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

(1)        Mitglied des Vereins kann jede/r volljährige Angehörige des Seepfadinderstammes Argonauten oder Eltern, deren Kind Mitglied im Seepfadinderstamm Argonauten ist, werden. Der unmittelbar Angehörige des genannten Stammes bzw. das Kind muss mindestens seit drei Jahren Mitglied im Seepfadinderstamm Argonauten sein.

Der Verein umfasst mindestens sieben und als Richtzahl 20 Mitglieder. Davon muss mindestens die einfache Mehrheit direktes Mitglied im Stamm Argonauten.

(2)        Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Vorschlag der Stammesführung oder der Mitgliederversammlung des Trägervereins und durch Wahl des Stammesrates (Versammlung der Gruppenführer) des Stammes Argonauten. Sie wird wirksam mit Annahme der Wahl durch den Gewählten.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Stammesrat ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(3)        Die Mitgliedschaft dauert drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(4)        Die Mitglieder der Stammesführung (Vorstand) des Stammes Argonauten sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder des Vereins.

(5)        Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Trägervereins Seepfadfinderstamm Argonauten e.V. einzusetzen.

(6)        Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

(7)     Die Mitgliedschaft erlischt:

(a)   durch Ausscheiden aus dem Stamm bzw. Ausscheiden des Kindes aus dem Stamm;

(b)   durch Ablauf der Wahlperiode;

(c)   durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist;

(d)   durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt, oder es sich vereinsschädigend verhält.

(e)   durch Beschluss der Stammesrates, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt, oder es sich vereinsschädigend verhält.

§ 4  Organe, Beschlussfassung

(1)     Organe des Vereins sind:

(a)   der Vorstand;

(b)   die Mitgliederversammlung.

(2)     Beschlussfassung der Organe

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

§ 5  Der Vorstand

(1)     Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Diese sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.

 

(2)     Vertretung des Vereins

Der/die Vorsitzende und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)     Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Er beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung ein.
 Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen. Einmal jährlich sind diese von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, zu prüfen.

(4)     Wahl des Vorstands

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Stammesführer/in des Seepfadfinderstammes Argonauten sollte möglichst ein Amt nach persönlicher Neigung im Vorstand des Trägervereines besetzen. Einem Wunsch ist durch die Mitgliederversammlung möglichst Folge zu leisten.

Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand.

(5)     Weisungsgebundenheit

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6)     Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den/die Vorsitzende/n schriftlich oder mündlich unter Wahrung einer Frist von drei Tagen einberufen und von diesem geleitet. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7)     Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstands sind aufzuzeichnen.

§ 6  Die Mitgliederversammlung

(1)     Zusammentreten

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.

(2)     Aufgaben

(a)   Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

     aa)    Wahl der Vorstandsmitglieder;

     bb)    Wahl der Kassenprüfer;

     cc)     die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;

     dd)    die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

(b)   Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

 

(3)     Einberufung und Beschlussfähigkeit

(a)   Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den/die Vorsitzende/n unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet.

(b)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins und darunter mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.

(c)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(d)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(4)     Protokollierung
 
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied und von dem für die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist und in je einem Exemplar den Mitgliedern auszuhändigen ist.

§ 7  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1)     Zuständigkeit

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

(2)     Antragstellung

Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können ein Vorstandsmitglied oder drei Mitglieder des Vereins stellen. Anträge sind schriftlich einzubringen.

(3)     Beschlussfassung

(a)   Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.

(b)   Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder einer Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.

Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung des Stammesrates des Stammes Argonauten erforderlich.

§ 8  Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an den Rechtsträger des Deutschen Pfadfinderbunds Mosaik, den Pfadfinder Bundesamt  e.V., der es ausschließlich dem Stamm Argonauten erhält und für dessen Jugendgruppenarbeit zu verwenden hat.

Ist dies nicht durchführbar, entscheidet die Mitgliederversammlung in Einvernehmen mit dem Zuständigen Finanzamt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 9  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.12.2009 errichtet. Sie tritt in Kraft am Tage der Eintragung ins Vereinsregister.

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